Satzung des Richard Wagner-Verbands Köln e. V.

 

 

 § 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Richard Wagner-Verband, Ortsverband Köln e. V.“ Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter der Nummer 8302 eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Köln.

Er ist Mitglied des Richard-Wagner-Verbands International e. V. mit Sitz in Bayreuth. Diese Mitgliedschaft ist unwiderruflich.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Studienreisen, Vorträge, Besuche von Konzert- und Opernaufführungen, um das Verständnis für das Werk Richard Wagners zu wecken und zu vertiefen, sowie durch die Förderung des künstlerischen Nachwuchses auch durch die Ermöglichung eines Besuchs der Bayreuther Festspiele.

Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung der Richard-Wagner-Stipendienstiftung in Bayreuth zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der Kunst und Kultur vornehmen.

Die Förderung der vorgenannten Körperschaft wird besonders verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht der Bewerberin oder dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

Zum Ehrenmitglied können auf Vorschlag des Vorstands oder der Mitglieder der Mitglieder-versammlung Mitglieder, die sich um den Verband in besonderer Weise verdient gemacht haben, wie auch herausragende Persönlichkeiten des kulturellen oder öffentlichen Lebens, die ihre Verbundenheit mit dem Verein dokumentiert haben, ernannt werden.

Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Mitglied, das mit seinem Beitrag trotz zweimaliger Mahnung – wobei die 2. Mahnung die Androhung der Streichung von der Mitgliederliste enthalten muss – im Rückstand ist, kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden. Im Falle, dass das Mitglied unbekannt verzog und daher Schreiben unzustellbar sind, entfällt die Pflicht der Mahnung. Ein vereinsinternes Rechtsmittel hiergegen ist ausgeschlossen.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vorher hat in jedem Fall eine schriftliche oder mündliche Anhörung zu erfolgen.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederver-sammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

Der Jahresmindestbeitrag wird zum Ablauf des Monats März des Geschäftsjahres fällig. In begründeten Ausnahmefällen ist durch Vorstandsbeschluss eine Befreiung von der Beitragszahlung möglich.

Ehrenmitglieder sind von der Pflicht der Beitragszahlung befreit.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung als oberstem Vereinsorgan obliegen

a. die Wahl des Vorstands, der Rechnungsprüfer/innen und der stellvertretenden Rechnungsprüfer/innen,

b. die Entgegennahme der Jahres- und Rechnungsberichte des Vorstands und seine Entlastung,

c. Festsetzung des Mindestbeitrags und dessen Fälligkeit,

d. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

e. Abstimmung über fristgerechte Anträge,

f. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

g. Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstands über den Ausschluss als Mitglied gemäß § 8 Absatz 5.

Am Beginn eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann auch in elektronischer Form erfolgen.

Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann nach Beschluss der Mitgliederver-sammlung geändert oder ergänzt werden, wenn dies ein Mitglied bis spätestens sieben Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderung, Beitragsbeschlüsse und Anträge auf Abwahl eines Vorstandsmitglieds, die in jedem Falle mit der Tagesordnung bekanntzugeben sind.

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung leitet die oder der Vorsitzende, bei deren oder dessen Verhinderung die oder der stellvertretende Vorsitzende.

In der Mitgliederversammlung hat jedes erschienene Mitglied eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Alle Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Abstimmung beantragt wird.

Zur Änderung der Satzung sind zwei Drittel, zur Auflösung des Vereins sind drei Viertel der Stimmen erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung kann auch virtuell („online“) als Videokonferenz abgehalten werden.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand im Sinn des § 26 BGB und dem erweiterten Vorstand.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

– die oder der Vorsitzende,

– die oder der stellvertretende Vorsitzende und

– die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten gemeinsam.

Dem erweiterten Vorstand gehören mit Stimmrecht an:

– die Schriftführerin oder der Schriftführer und

– bis zu vier Beisitzerinnen oder Beisitzer.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Amtsträgers erfolgt die Neuwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung oder ggf. außerordentlichen Mitgliederversammlung für die noch ausstehende Amtszeit. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Vorstand noch ein anderes Vereinsmitglied kommissarisch mit dem Amt betrauen.

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich in der Satzung einem anderen Organ zugewiesen werden.

Die Mitglieder des Vorstands arbeiten unentgeltlich. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer mit der Tätigkeit tatsächlich anfallenden notwendigen Kosten, reinem Auslagenersatz.

§ 13 Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung wird durch zwei Rechnungsprüfer/innen oder deren zwei stellvertretende Rechnungsprüfer/innen, die jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt werden, vorgenommen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

Ihnen obliegt die Prüfung der Buchführung und der Jahresrechnung. Sie haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten sowie den Antrag auf Entlastung des Vorstands zu stellen.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Richard-Wagner-Stipendienstiftung in Bayreuth, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 03.07.2021 beschlossen.

 

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